Im Zusammenhang mit dem Holocaustleugner Richard Williamson schreibt Dietmar Hipp in seiner Geschichte „Recht auf Unfug“ in „Spiegel Online“ sehr wirres Zeug. Er tut so, als sei die Frage, ob es den Holocaust gegeben habe, Ansichtssache – und produziert mit dem Begriff „Meinungsäußerung“ ziemlich üblen Unfug:
Ob Galileos (angebliches) „… und sie bewegt sich doch“, oder die seit einiger Zeit wieder offensiver behauptete göttliche Schöpfungslehre der christlich-konservativen Kreationisten: Was heute Unfug ist, kann morgen Fug sein, und umgekehrt. Wenn man eine bestimmte Meinungsäußerung dennoch verbieten, mehr noch, unter Strafe stellen will, bedarf es dafür schon eines besonderen Grundes.
Der Unfug daran: Weder ist die Äußerung eine Meinung, die Erde bewege sich, noch ist eine Holocaustleugnung eine Meinung. Beide sind Tatsachenbehauptungen. Die eine richtig, die andere falsch. Denn die Erde bewegt sich, und den Holocaust hat es gegeben. Weder das eine noch das andere ist Ansichtssache. Es ist nicht Gegenstand von Meinung, wo man sagen könnte: „Ich sehe das so, du siehst es anders, und beide Meinungen sind legitim.“ Sondern es ist Fakt. Es gibt an Tatsachen nichts zu rütteln.
Wenn jemand eine Tatsache als unwahr bezeichnet, ist auch das eine Tatsachenbehauptung – nur eben eine falsche, vulgo „Lüge“ genannt (mit Vorsatz) oder eben „Irrtum“ (ohne Vorsatz). Somit ist eine Holocaustleugnung keine Meinungsäußerung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung. Was Herr Hipp von „Spiegel Online“ offenbar nicht versteht: Eine Tatsachenbehauptung ist etwas grundverschieden anderes als eine Meinungsäußerung. Und diese Differenzierung ist in der Debatte über Williamson und andere Holocaustleugner essentiell. Denn wer die Holocaustleugnung als Meinung bezeichnet, gibt Holocaustleugnern das Recht, ihre Lüge unter den Schutz der Meinungsfreiheit zu stellen – obwohl Lügen keine Meinungen sind.
Der wesentliche Unterschied ist einfach: Tatsachenbehauptungen lassen sich beweisen oder widerlegen, Meinungsäußerungen nicht. Während es für Tatsachen Indizien und Beweise oder Gegenbeweise gibt, gibt es für Meinungen bestenfalls Argumente, mit denen ich jemanden überzeugen kann. Es ist ebenso wenig möglich, eine Meinung zu beweisen, wie es Sinn ergibt, jemanden von einer Tatsache zu überzeugen. Die These, der Holocaust habe nicht stattgefunden, lässt sich nicht argumentieren – wohl aber widerlegen.
Wenn nun die Holocaustleugnung keine Meinungsäußerung ist, greift auch das Verbot der Holocaustleugnung nicht in die Meinungsfreiheit ein. Das Recht, seine Meinung frei zu äußern, gilt in Deutschland unangefochten. Es endet nur dann, wenn eine Meinungsäußerung Rechte anderer (oder eben andere, höhere Rechtsgüter) verletzt. Verboten ist die Holocaustleugnung ja gerade deshalb, weil sie keine Meinung transportiert, sondern eine falsche Tatsache verbreitet: Die ständige Wiederholung falscher Tatsachen verdreht die Realität, und die Leute halten ständig wiederholte Lügen mit der Zeit für wahr, was totalitäre Systeme ja gerne nutzen. Und nach den Erfahrungen von 1933 bis 1945 ist es hierzulande eben verboten, weiterhin im Stile der Nationalsozialisten Propaganda zu machen.
Falsche Tatsachenbehauptungen zu verbreiten, ist in Deutschland ansonsten nicht strafbar. Manche Zeitungsredaktion säße längst geschlossen hinter Gittern: Sie hätte wegen tausender Wiederholungstaten jede Bewährung verspielt und wäre außerdem noch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von Lügen als Fall organisierter Kriminalität dran. Dass der Staat die Lügen nicht ahndet, wird meist begründet mit der Meinungsfreiheit – man beruft sich ebenso wie die Holocaustleugner auf die Freiheit, eine Meinung zu äußern. Und das, obwohl es gar nicht um Meinungen geht.
Wir begegnen in Werbung und Medien jeder Menge unwahrer Tatsachenbehauptungen – und niemand beschwert sich, keiner klagt. Joghurt soll gesund machen? Das dürfen wir gerne gehirnwäscheartig pauken, bis wir es für wahr halten. Es ist in Ordnung, wenn Unternehmen unsere Realität verdrehen. Einzig bei der Holocaustleugnung haben die Deutschen begriffen, dass eine falsche Tatsachenbehauptung durch ihren Anspruch auf Wahrheit viel mehr Schaden anrichten kann als eine schlichte Meinung, von der alle (außer Herrn Hipp) wissen, dass sie eben nur eine Meinung ist. Und ich frage mich: Warum verstehen wir das nur bei der Holocaustleugnung? Warum sind Lügen ansonsten erlaubt?
Neben dieser Frage verstehe ich nicht, dass ein Medium wie „Spiegel Online“ die Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ebenso wenig sieht wie Williamson. Williamson „entschuldigt“ sich in einer kruden Erklärung für eine falsche Tatsachenbehauptung, was logischer Dünnsinn ist, und das, ohne sie zurückzunehmen. Williamson verbreitet ziemlich wirres Geschwätz, aber der „Spiegel-Online“-Kommentar ist in der Disziplin „Differenziertes Denken“ wirklich nicht viel besser. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung für Medienleute daily business, denn sie zieht auch die klare Linie zwischen „gegendarstellungsfähig“ (Tatsachenbehauptungen) und „nicht gegendarstellungsfähig“ (Meinungsäußerungen). Als Journalist weiß man das eigentlich.
Hipp schreibt den Begriff „Kommentar“ über seine Geschichte „Recht auf Unfug“. Kommentar heißt Meinung, und Meinung ist frei. Aber dennoch ist der Kommentar falsch. Nicht, weil Meinung falsch sein könnte – das kann sie nicht, weil sie ja eben nicht widerlegbar ist. Aber die angeblichen Tatsachen, auf die ich eine Meinung stütze, können falsch sein. Zum Beispiel die Annahme, Holocaustleugnung sei Ansichtssache. Hipp sagt, es bedürfe „schon eines besonderen Grundes“, eine Meinungsäußerung zu verbieten. Das stimmt, für sich betrachtet. Aber im Kontext ist es Quatsch, denn es geht bei der Debatte schlicht nicht um Meinungsäußerungen. Und Hipp schreibt:
Jeder hat das Recht, Unfug zu reden. Das steht so wörtlich zwar weder im Grundgesetz noch in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Genau das ist aber letztlich mit Meinungsfreiheit gemeint.
Und das ist irreführend. Mit Meinungsfreiheit ist die Freiheit der Meinungsäußerung gemeint, nicht die Freiheit, unwahre Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Hipp fällt auf eine Logikfalle rein: Baue ich auf falschen Annahmen eine Argumentation auf, ergibt sich notwendigerweise Unsinn. So kann auch ein Text der Textgattung Kommentar „falsch“ sein – purer Unfug eben.



Die Trennung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung im Bezug auf §5 ist in Deutschland leider sehr, sehr unglücklich.
Es sollte eigentlich offensichtlich sein, dass so eine Trennung künstlich aufgestellt werden muss, denn bedingt durch die subjektive Natur aller menschlicher Wahrnehmung lässt sich eine sog. Tatsachenbehauptung gegenüber eine anderen Person nur dann belegen, wenn diese die zugrunde liegenden Annahmen akzeptiert.
Das ist insbesondere dann problematisch, wenn sich die Allgemeinheit in der Hinsicht noch nicht auf eine Ansicht geeinigt hat. Solange ist es noch Meinung. Je mehr sich ein Konsens entwickelt, desto mehr mutiert das ganze zu „Tatsachenbehauptung“.
Siehe beispielsweise Big Bang. Irgendwann mal Theorie – verschiedene Wissenschaftler waren anderer Meinung – heute längst auf dem Weg zum Konsens.
Die Frage ist dann also: Wie kann man zwei Konzepte, zwischen denen in der Praxis ein fließender Übergang besteht, rechtlich als Dichotomie aufstellen?
Sorry, aber was ist denn das für ein wirres akademisches Zeug? Ich denke, die Sache muss man nicht zerreden.
Die eckige Klammer samt Inhalt habe ich aus rechtlichen Gründen gelöscht.
Ich habe lediglich versucht zu erklären, warum ich eine Trennung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung, wie sie im deutschen Recht praktiziert wird, für falsch halte. Man kann sich darüber Gedanken machen (zerreden?), oder nicht (irgendwann hat z.B. das BVerfG das getan, als es diese Kriterien aufgestellt hat).
Das Löschen der Klammer ist übrigens ein wirklich wunderbares Argument gegen §130 Abs. 3. – chilling effects in Reinform.