Suggestive Unterstellungen

… sind okay, sagt das Bundesverfassungsgericht, wenn es um den Anspruch auf Gegendarstellungen geht. Geklagt hatte der „Spiegel“. Es ging um folgenden Satz:

„Immer wenn im Hause B. das Geld knapp wurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots.“

Behauptung oder nicht? Nein, sagt das Gericht. Die in dem Satz möglicherweise herauslesbare Unterstellung, an den fraglichen Belegen könnte etwas faul sein, erkennt das Gericht nicht als gegendarstellungsfähig an. Denn es sei nicht eindeutig zu entscheiden, „ob hinter der offenen Aussage auch eine verdeckte steht“. Es nimmt den Satz also beim Wort, und danach haben sich schlicht Belege gefunden, wenn das Geld knapp wurde, mehr nicht. Wer seinen Suggestionskanal im Denken deaktiviert, liest nur das, und das war’s. Möglicherweise suchte man im Hause B. ja auch erst dann nach Belegen, wenn das Geld knapp wurde, weil es ansonsten keinen Grund gab, welche zu suchen, denn schließlich war ja Geld da? Auf solche Interpretationen lässt sich das Gericht nicht ein. Es macht klar: Behauptungen sind nur dann gegendarstellungsfähig, wenn sie klar als Behauptungen zu erkennen sind.

Für Propagandisten, Intriganten und sonstige Freunde von Subtexten ist das Urteil toll. In Subtexten lassen sich jede Menge Botschaften unterbringen, die nach dem Urteil nicht mehr durch Gegendarstellungen anfechtbar sind. Wenngleich der „Spiegel“ mit seinem Satz möglicherweise eine andere Intention verfolgte als die reine Betrachtung der Sachebene. Will man Vermutungen verbreiten, und das tut der „Spiegel“ gerne (weil ich intrigante Rhetorik nicht mag, sofern es nicht meine eigene ist, habe ich ihn unter anderem abbestellt), dann munkelt man eben ein bisschen herum oder schießt Pfeile ins Diffuse. Der Leser möge sich seinen Teil denken.

Rhetorik ist überhaupt ganz klasse. Wer befürchtet schon eine Klage oder eine Gegendarstellung vom Softwareriesen XY, wenn man schreibt: „XY ist ein äußerst kundenfreundliches Unternehmen, das super Software herstellt“?

3 Kommentare zu „Suggestive Unterstellungen“

  1. Frank

    Klasse! hahaha. Wer gern mit Worten jongliert kann sich nun gefahrlos austoben. Find ich gut.

  2. Thilo

    Nicht ganz, fürchte ich. Das Gericht hat nur die Gegendarstellungsfähigkeit der Aussage thematisiert. Und weil Gegendarstellungen eben nur bei Tatsachenbehauptungen gehen, wurde auch nur verhandelt, ob es eine klare Behauptung ist oder nicht. Es ging dabei nicht um die möglicherweise ehrverletzende Dimension der Aussage.

    Widerrufe und v.a. Schmerzensgeldforderungen waren dabei wohl nicht Gegenstand. Wenn ein Sprachjongleur mich mit Suggestivaussagen fertig machen will, kann ich ihm mit diesen Mitteln möglicherweise immer noch beikommen.

  3. Frank

    Klar, aber der Ansatzpunkt ist doch genau der: ich stelle eine „Tatsache“ so lächerlich übertrieben dar, daß sie beim Lesen genau als Gegenteil dessen, was ich schrieb, wahrgenommen wird. Ich benutze also das Mittel der Satire, Überhöhung (wurde ja in der DDR gern mal gemacht, weil die Verantwortlichen oft zu doof waren, zu erkennen, was das bedeutet) – und für mich ist dieses Urteil ein weiterer Eckpfeiler an Sicherheit, mir das erlauben zu können. Außerdem könnte man davon profitieren, indem man Fragezeichen setzt (geschickt rethorische Fragen einsetzt), Alternativen gleichwertig anbietet (die natürlich in real keine sind) und noch viel mehr, um die „Eindeutigkeit“ derart eindeutig nicht zu erfüllen, daß man sich auf genau dieses Urteil berufen kann, um eine Gegendarstellung abzuschmettern.

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